Lübeck-Travemünde. Mit großer Mehrheit hat die Landessynode der Nordkirche ein gemeinsames Votum beschlossen, das Instrument Kirchenasyl zu stärken. Eingebracht wurde der Antrag von Pastorin Luise Jarck-Albers für den synodalen Ausschuss Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung auf der Tagung am Freitag (23. Februar 2024).
Mit dem Votum dankt die Synode den Kirchengemeinden, die sich auch unter steigendem Druck für die Wahrung von Menschenrechten einsetzen und in besonderen Härtefällen Geflüchteten Schutz gewähren. Zugleich bittet die Synode die Kirchenleitung, der Landes- und Bundespolitik gegenüber offensiv die synodale Haltung zu vertreten, wonach die steigende Zahl von Kirchenasylen unmittelbare Folge der dramatischen Notlagen vieler Geflüchteter und der vielfachen Rechtsbrüche in vielen Staaten an den EU-Außengrenzen ist. Die Synode bittet die politisch Verantwortlichen dringend, kirchliche Schutzräume zu achten.
Hintergrund Kirchenasyl
Zurzeit werden im Bereich der Nordkirche 32 Kirchenasyle für 72 Personen (47 Erwachsene und 25 Kinder) gewährt (Stand 19.02.2024). Hauptherkunftsländer sind Afghanistan, Syrien, Irak und Iran.
Bevor ein Kirchenasyl gewährt wird, lässt sich die Kirchengemeinde gut beraten und jeden konkreten Einzelfall genau prüfen. Ein Kirchenasyl wird vom Kirchengemeinderat beschlossen– die Entscheidung wird also direkt vor Ort gefällt. Dabei gilt, dass mit dem Kirchenasyl Zeit für eine erneute Überprüfung gewonnen werden soll, weil die berechtigte Annahme besteht, dass es sich um einen besonderen Härtefall handelt.
Meist handelt es sich um so genannte „Dublinfälle“, bei dem ein Asylantrag bereits in einem anderen europäischen Land gestellt wurde, bei einer Rückkehr dorthin aber Repressalien oder Gewalt für die geflüchtete Person zu befürchten sind. Hier bedeutet der positive Ausgang eines Kirchenasyls, dass Deutschland für die Prüfung der Asylgründe zuständig wird. Der Staat toleriert das Kirchenasyl, bei dem Kirchengemeinden Geflüchteten Wohnraum bieten und sie versorgen, obwohl er grundsätzlich von seinem Zugriffsrecht Gebrauch machen und abschieben kann. Um gemeinsam zu guten humanitären Lösungen kommen zu können, wurde 2015 eine Verfahrensabsprache zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Kirchen getroffen.